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Gegen wen kann vorgegangen werden?

Da der eigentliche Rechtsverletzer häufig nur schwer zu identifizieren ist, stellt sich die Frage, ob man nicht zumindest die an der Veröffentlichung des rufschädigenden Inhalts beteiligten Personen oder Unternehmen zur Verantwortung ziehen kann. Nachfolgend liefern wir einen rudimentären Überblick über die Beteiligten, welche nach der Rechtsprechung unter Umständen als sog. mittelbare Störer zur Rechenschaft gezogen werden können:

 

 

A) Haftung des Admin-C

 

Teilweise wird eine Prüfungspflicht des Admin-C und somit dessen Haftung dann bejaht, wenn der Domaininhaber und Betreiber einer Meta-Suchmaschine zuvor erfolglos aufgefordert worden ist, den persönlichkeitsverletzenden Suchergebniseintrag zu löschen oder diese Aufforderung von vornherein keinen Erfolg versprechen würde (vgl. KG Berlin, CR 2006, 778). In Domain-Streitigkeiten wird teilweise auch vertreten, dass die unmittelbare Einflussmöglichkeit des Admin-C auf den Domainnamen dessen Störerhaftung begründe (vgl. OLG München, MMR 2000, 577).

 

B) Domainprovider

 

Nach aktueller Rechsprechung des BGH kann derjenige, der auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren lasse, unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein (BGH, MMR 2005, 374).

 

C) Betreiber eines Internet-Gästebuchs (oder Blogs)

 

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf muss derjenige, der in seinem Gästebuch das Abmahnverhalten eines Anwalts thematisiert, mit Einträgen ehrverletzender Art rechnen (LG Düsseldorf, MMR 2003, 61). Er ist daher auch verpflichtet, die Einträge regelmäßig zu kontrollieren; andernfalls macht er sich die fremden Inhalte zu Eigen und haftet als sog. Content-Provider.

 

D) Portalbetreiber

 

Teilweise wird auch eine Haftung eines Portalbetreibers für offensichtlich rechtswidrige Kleinanzeigen angenommen (so bspw. LG Köln, CR 2004, 304). So soll er insbesondere dann haften, wenn er Anzeigen durchgesehen hat und übersieht, dass diese persönlichkeitsrechtsverletzend sind.

 

E) Betreiber eines Online-Archivs

 

Nach einer Entscheidung des OLG München, K&R 2003, 145, muss der Betreiber eines Online-Archivs dafür sorgen, dass ehrverletzende Äußerungen nicht mehr im Archiv auffindbar sind. Das gilt bei Berichten über Straftäter zumindest dann, wenn die Berichte über die in der Vergangenheit liegende Tat einfach auffindbar sind und den Täter erneut „in das Licht der Öffentlichkeit“ ziehen.

 

F) Forenbetreiber

 

Vgl. hierzu unsere Ausführungen unter Meinungsforen/Produktbewertungen.

 

G) Haftung von Suchmaschinenbetreibern, insb. google

 

Auch google kann unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für die Zugänglichmachung von rechtswidrigen Suchergebnissen prinzipiell haftbar gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings die Verletzung einer Prüfungspflicht. Da google nur schwer zugemutet werden kann, alle automatisch erstellten Suchergebnisse auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, kommt eine Haftung in der Regel nicht in Betracht. Allerdings hat das Landgericht Hamburg google auf die Klage eines Comic-Zeichners hin untersagt, dessen Comic-Zeichnungen als sog. Thumbnails in der google-Bildersuche abzubilden (LG Hamburg, Az. 308 O 42/06). Eine Haftung von google kommt auch im Hinblick auf Markenrechtsverletzungen in sog. google-Adwords in Betracht, sofern die Markenverletzung für google einfach zu erkennen ist.

 

H) Haftung eines Händlers für seinen Affiliate

 

 Ein Händler kann für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mitverantwortlich sein (vgl. OLG Köln, Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Händler in den AGB seines Partnerprogramms ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.