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Datenschutz

 

Die Wahrheit darf – entgegen landläufiger Auffassung -  keineswegs jederzeit ermittelt oder verbreitet werden. Persönliche und individuelle Daten gehen nicht jedermann etwas an. Auf Grundlage des Grundrechts auf „informationelle Selbstbestimmung“  steht es jedem einzelnen Bürger zu, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wer über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse unterrichtet ist oder wird.

 

Den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, ist Zweck der datenschutzrechtlichen Regelungen (insbesondere im Bundesdatenschutzgesetz, BDSG). Rechtsverstöße gegen diese Regelungen können insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz begründen.

 

Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen enthält das Bundesdatenschutzgesetz auch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Wer vorsätzlich geschützte Daten unbefugt speichert, verändert oder übermittelt und dabei gegen Entgelt oder mit Bereicherungsabsicht handelt, kann mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe betraft werden.

 

§ 43 BDSG enthält außerdem zahlreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände. Hier droht dem Täter ein Bußgeld von bis zu 250.000,- EUR.

 

Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen durch Konkurrenten kann auch Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht begründen.