Schutz vor unbefugter Nutzung der Persönlichkeit
Jedem Bürger steht es zu darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er seine Person, insbesondere seine Abbildung, kommerziell verwerten will. Daher stellt es einen unbefugten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person dar, wenn sein Bildnis unmittelbar zu Werbezwecken eingesetzt wird, bspw. wenn das Foto eines populären Prominenten ohne dessen Zustimmung für eine Werbekampagne verwendet wird. Gleiches gilt für die unbefugte Verwendung des Namens eines anderen zu Werbezwecken.
Sofern eine Zuordnungs- bzw. Identitätsverwirrung durch unbefugte Benutzung eines Namens erzeugt wird (bspw. der sog. „Identitätsklau“ bei ebay-Accounts) liegt bereits ein Verstoß gegen das Namensrecht des Betroffenen aus § 12 BGB vor.
