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Schutz des Rechts am eigenen Bild

 

Aus dem Persönlichkeitsrecht folgt das Recht jedes einzelnen, über die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen seiner Person frei zu entscheiden. Dieses Recht am eigenen Bild wird durch die §§ 22ff. KUG und durch § 823 Abs. 2 iVm. § 201a StGB geschützt.