Gewerbeschädigende bzw. ehrverletzende Äußerungen
1. Gewerbeschädigende Aussagen
Gegen gewerbeschädigende Aussagen in Meinungsforen / Produkt- oder Hotelbewertungen kann vorgegangen werden sofern sie unwahre Tatsachen oder Schmähungen enthalten (s. hierzu unsere näheren Ausführungen unter
Rufschutz vs. Meinungsfreiheit ).
Rechtsgrundlage für Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassungs- und Schadensersatz stellt hier in erster Linie der Tatbestand der Kreditgefährdung in § 824 BGB dar. Diese Norm schützt vor der Verbreitung von Tatsachen, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen des Betroffenen zu gefährden oder zu benachteiligen geeignet sind, also vor Beeinträchtigungen der „wirtschaftlichen Wertschätzung“ einer Person oder eines Unternehmens. Zudem könne dem Betroffenen auch Ansprüche auf Widerruf oder Gegendarstellung hinsichtlich der kreditgefährdenden Äußerung zustehen.
Unwahre Tatsachen oder rechtswidrige Wertungen können zudem Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auslösen. Auch hier stehen dem Betroffenen die vorgenannten Rechtsansprüche zu.
S. zu den rechtlichen und praktischen Möglichkeiten eines Vorgehens gegen gewerbeschädigende Äußerungen in Meinungsforen etc. auch unseren Leitfaden für Betroffene unter
Meinungsforen / Produktbewertungen.
In bestimmten Konstellationen gesteht die Rechtsprechung einem Unternehmen auch ein sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu, welches gegen Schmähungen schützt.
Gegen gewerbeschädigende und/oder unwahre Tatsachenbehauptungen von Konkurrenten schützt das Wettbewerbsrecht.
2. Ehrverletzungen
Die persönliche Ehre einer Person wird insbesondere durch die Strafvorschriften der §§ 185ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) folgende geschützt.
Zivilrechtlich bieten diese Vorschriften über § 823 Abs. 2 BGB Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und im Falle ihrer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung auch einen Anspruch auf Geldentschädigung.
