Marken- und Logomissbrauch
Marken- und Logo-Missbrauch im Internet nimmt stark zu (s. hierzu eine Studie der Firma Markmonitor aus dem Mai 2008,
hier abrufbar). Demnach werden Markennamen zunehmend dazu benutzt, Internet-Surfer mittels Suchmaschinen auf illegitime, unautorisierte oder anstößige Web-Seiten zu leiten. Waren davon bisher hauptsächlich Edelmarken betroffen, wenden sich Kriminelle inzwischen zunehmend alltäglichen Konsummarken zu.
Überdies findet Marken- und Logo-Mißbrauch auch verstärkt auf Protest- bzw. Geschädigten-Seiten statt. Dabei werden die Kennzeichen eines Unternehmens verunglimpft, in dem sie in negativer Weise verändert und etwa als Domainname, Blickfang oder Hyperlink auf einer Webseite in geschmackloser Art missbraucht und damit der Lächerlichkeit und Spott preisgegeben werden.
Häufig liegt hier ein Fall der sog. Wertschätzungsbeeinträchtigung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor. Demnach ist es – vereinfacht dargestellt – unzulässig, ein mit einer bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen zu verwenden, wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke in unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Es empfiehlt sich in diesen Fällen folgendes Vorgehen:
Abmahnung
Im Regelfall ist es empfehlenswert sein, im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung den potenziellen Verletzer zunächst abzumahnen. Der Streit kann auf diesem Wege isnbesondere durch die Abgabe einer sog. (strafbewehrten) Unterlassungserklärung außergerichtlich beigelegt werden.
Mit der Abmahnung wird der Rechtsverletzer auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen. Zugleich wird er aufgefordert, die beanstandete Markenrechtsverletzung nicht mehr zu wiederholen und diesbezüglich eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Damit diese Unterlassungserklärung (auch: "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" genannt) als ernsthaft anerkannt wird, muss sie durch ein Versprechen einer Vertragsstrafe in empfindlicher Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehen sein.
Die Abmahnung dient zwei Funktionen:
1. Prinzipiell kann derjenige, der einen Unterlassungsanspruch hat auch sofort Klage erheben. Täte er dies, könnte der Beklagte vor Gericht aber sofort anerkennen, so dass der Kläger gem. § 93 ZPO die gesamten Kosten des Klageverfahrens zu tragen hätte. Mit der Abmahnung gibt man dem Gegner die Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Wenn er darauf nicht eingeht, also keine Unterlassungserklärung abgibt, hat er Anlass zur Klage gegeben. Der Abmahnende verfolgt also insofern den eigenen Zweck, nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
2. Zum anderen betrachtet die Rechtsprechung die Abmahnung auch als eine Handlung im Interesse des Abgemahnten. Durch sie hat der Abgemahnte schließlich die Möglichkeit, ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Der Abmahnende verfolge also (zumindest auch) Interessen des Abgemahnten, weshalb der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen hat.
Gerichtliche Schritte
Ist eine außergerichtliche Einigung mit dem Markenverletzer nicht möglich, insbesondere weil dieser sich weigert die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, bleibt dem Markeninhaber nur der gerichtliche Weg in Form einer einstweiligen Verfügung und/oder einer Unterlassungsklage. Verbinden kann man die Unterlassungsklage mit Ansprüchen auf Schadenersatz und Auskunftserteilung. Zuständig sind in erster Instanz ausschließlich die Landesgerichte, und zwar unabhängig vom Streitwert.
