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Rufschutz vs. Meinungsfreiheit

 

Nicht jede rufschädigende Aussage ist rechtlich angreifbar. Nicht selten handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen, die von der betroffenen Person oder dem Wirtschaftsunternehmen in der öffentlichen Auseinandersetzung hinzunehmen sind.

Schließlich stellt die Meinungsfreiheit ein elementares und verfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht dar, welches in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung einen hohen Stellenwert genießt.

 

Angreifbar sind jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen, welche die Grenzen zur Schmähkritik überschreiten.

 

Dabei bereitet die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung in der Praxis häufig nicht unerhebliche Probleme.

 

Grundsätzlich gilt: Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn sich die Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten als objektiv beweisbar darstellt. Ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung ist demgegenüber subjektiv. Sobald eine Äußerung diesen Charakter hat, der sich in Form einer Stellungnahme oder durch Dafürhalten oder Meinen äußert, wird sie als Meinungsäußerung begriffen.

 

Im Rahmen der Auslegung einer Äußerung ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Gesamtzusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen. Schwierig ist die Abgrenzung insbesondere bei Rechtsbegriffen. Diese sind für sich betrachtet grundsätzlich als Äußerung einer Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Wird z. B. die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ohne nähere Begründung und ohne nähere Bezugnahme auf reale Vorgänge pauschal als "illegal" bezeichnet, ist dies als reine Meinungsäußerung zu werten. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn der Rechtsbegriff durch Benennung konkreter Vorgänge erläutert und festgelegt wird, bspw. wenn ein Aktienhandel als „illegal“ bezeichnet wird, und zur Erläuterung die konkreten Umstände eines Insiderhandels geschildert werden. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Behauptungen dem Beweis zugänglich sind oder nicht.

 

Sofern die Auslegung allerdings zur Wertung als Meinungsäußerung gelangt, ist diese bis zur Grenze der sog. Schmähkritik hinzunehmen. In der Praxis lässt sich feststellen, dass die Gerichte einen großzügigen Maßstab zugunsten der Meinungsfreiheit anlegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung einen hohen Stellenwert genießt. Demnach darf die Meinung im öffentlichen Meinungskampf auch in aggressiver, scharfer und pointierter Sprache zum Ausdruck gebracht werden. Insbesondere Unternehmen, welche am Wirtschaftsleben teilnehmen, müssen Kritik an ihrer Geschäftstätigkeit und dem Geschäftsgebaren grundsätzlich hinnehmen. Die Grenze ist erst dort überschritten, wo die Äußerungen Formalbeleidigungen enthalten (bspw. die Bezeichnung eines Unternehmens als „Halsabschneider“) oder eine Schmähung darstellen. Dabei handelt es sich um Äußerungen, die sich fernab von jeder sachbezogenen Auseinandersetzung in der Herabsetzung einer Person oder eines Unternehmens erschöpfen, bspw. die Äußerung „der Geschäftsführer sei steindumm, kenntnislos und talentfrei“, wenn das Gebaren eines Finanzmaklers mit seiner Bezeichnung als „Kredithai“ oder „Geldmafioso“ kommentiert wird oder wenn einem Maschinenbauer vorgeworfen wird, er sei allein bestrebt, möglichst billigen Schmarren herzustellen, nicht aber, wenn einem Gastronomen lediglich nachlassende Leistungen attestiert werden. Aber auch die Bezichtigung, der Betroffene gehöre einer seinen sozialen Geltungsanspruch mindernden Organisation an, kann seine Ehre berühren.